hier finden Sie die aktuellen Termine
Nächste Termine:
21.10.- 22.10.2011
Weitere Informationen zum Existenzgründungsseminar
Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd
Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B-GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A-GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend. Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten der A-GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurück- wirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Weiter zu diesem Thema im
Blitzlicht für Juni 2011
Gesetzliche Abrechnungsfrist für Mietnebenkosten gilt nicht für Gewerberaum
Ein Pachtvertrag für Gewerberaum sah eine Zahlung von Nebenkosten vor, so- bald der Verpächter sie in Rechnung stellt. Der Verpächter hatte während des Pachtverhältnisses keine Nebenkostenabrechungen erstellt. Nach Be- endigung des Pachtverhältnisses verlangte der Pächter die für die Räume geleistete Kaution zurück. Im Gegenzug verlangte der Verpächter die Zah- lung der Nebenkosten. Die Abrechnung stellte er dem Pächter erstmalig im Ver- lauf des Gerichtsverfahrens zu.
Weiter zu diesem Thema im
Blitzlicht für Mai 2011
Europäischer Gerichtshof muss klären, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt
Liefert ein deutscher Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist diese Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. In der Rechtsprechung ist bisher nicht geklärt, ob zu den Voraussetzungen gehört, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EU-Mitgliedstaat erschwert wird.
Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen
Bei einer Außenprüfung eines Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen- Fehlbeträge festgestellt. Die daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafver- fahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den 31.12.2005. Dagegen wehrte sich der Gewerbe- treibende und das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Vorsteuerabzug nur bei Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung
Ein Unternehmer kann ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u.a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass eine ordnungsmäßige Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Als Steuernummer gilt nicht das Aktenzeichen, unter dem die Finanzverwaltung die Korrespondenz mit dem Unternehmer bis zur Erteilung der Steuernummer führt.
Die 1 %-Regelung zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden
Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, ist diese Privatnutzung umsatzsteuer- pflichtig. Die Umsatzsteuer kann in einem vereinfachten Verfahren nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt werden. Danach ist Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttolistenpreises des betreffen- den Neuwagenpreises pro Monat. Von diesem Wert ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen.
Diese Seite zu Ihren öffentlichen Favoriten hinzufügen:
![]()
Rathelbecker Weg 42 - 40699 Erkrath
Telefon: 0211 5986776 - Telefax: 0211 5986777
www.stb-kathrinkotz.de - info (at) stb-kathrinkotz.de